Trennung/Scheidung
Haben Sie Trennungsabsichten oder hat sich Ihr Ehepartner von Ihnen getrennt? Lassen Sie sich zeitnah anwaltlich beraten. Es muss nicht immer im „Rosenkrieg“ ausarten, viele Themen lassen sich auch außergerichtlich einvernehmlich lösen. Wir besprechen mit Ihnen auch die Voraussetzungen für eine Scheidung.
Trennung
Nach § 1567 BGB liegt eine Trennung vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er diese ablehnt. Für die Trennung ist es ausreichend, wenn nur ein Ehepartner die Trennung begehrt.
Dies ist unproblematisch zum Zeitpunkt des Auszuges eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung der Fall, soweit der Auszug mit erklärter Trennungsabsicht erfolgt ist.
Aber auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ist möglich. Dies kommt nicht selten vor, wenn die Ehegatten in einer gemeinsamen Immobilie leben, diese noch nicht veräußert ist und keiner der beiden Eheleute diese alleine finanzieren kann.
Auch in diesem Fall muss die häusliche Gemeinschaft beendet sein, d.h. es darf keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr geben, jeder Ehepartner muss für sich selbst wirtschaften.
Scheidung
Eine Ehe kann gem. § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Es gibt verschiedene Arten der Ehescheidung: Die einvernehmliche Scheidung, die streitige Scheidung und die Härtefallscheidung.
Die einvernehmliche Scheidung ist in § 1566 Abs. 1 BGB geregelt.
Hiernach wird das Scheitern einer Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung nicht zu, liegt eine sog. streitige Scheidung i.S.d. § 1566 Abs. 2 BGB vor.
Eine Scheidung ist dann nach dreijähriger Trennungszeit möglich, da in diesem Fall dann auch wieder die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe gegeben ist.
Nach § 1565 Abs. 2 BGB muss das Trennungsjahr dann nicht eingehalten werden, wenn es für den antragstellenden Ehegatten Gründe in der Person des anderen Ehegatten gibt, die für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würden – hier spricht man von der sog. Härtefallscheidung. Die Familiengerichte sind allerdings sehr zurückhaltend bei der Anwendung dieser Norm sind - eine Härtefallscheidung ist die absolute Ausnahme und nicht der Regelfall.
Wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben sind, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Hierfür besteht Anwaltspflicht, d.h. Sie müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Das Stellen eines Scheidungsantrages zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nicht möglich.
Zum Ehescheidungsverfahren gehört auch der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften. Dieser wird von Amts wegen als Folgesache durchgeführt, es sei denn, es liegt eine kurze Ehedauer (< 3 Jahre) vor oder Sie und Ihr Ehegatte haben den Versorgungsausgleich mittels notariellem Vertrag ausgeschlossen oder möchten dies im Scheidungstermin erklären (in diesem Fall müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein).
Ist der Versorgungsausgleich vom Familiengericht berechnet, erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin, zu welchem Sie persönlich erscheinen müssen, da Sie in dem Termin nochmals zur Trennung und dem Scheitern Ihrer Ehe angehört werden.
Vermögensaufteilung/Zugewinnausgleich
Im Falle einer Scheidung kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs (Zugewinn) entsprechend geteilt wird. Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie nach einer Trennung? Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Vermögensaufteilung/Zugewinnausgleich/Auseinandersetzung von Immobilien
Zuerst fängt alles ganz romantisch an – Verlieben, Zusammenziehen, Heirat, eine Familie gründen, ein Haus bauen/kaufen. Doch bei einer Trennung stehen beide Partner plötzlich vor der Frage – was passiert mit dem gemeinsamen Haus? Viele finanzielle Themen sind zu klären, da das Haus in den meisten Fällen noch nicht abbezahlt ist, beide Eheleute im Grundbuch mit hälftigem Miteigentum stehen und auch beide Darlehensnehmer gegenüber der Bank sind.
1. Welche Varianten sind möglich?
2. Wer haftet für die Schulden?
Für die Schulden haftet der Darlehensnehmer, meistens daher beide Parteien, da beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Zahlt also einer von beiden keine Darlehensraten mehr, kann die Bank sich an den anderen Partner halten, auch wenn dieser nicht mehr im Haus wohnt = gesamtschuldnerische Haftung. Dafür besteht dann aber auch hälftiges Miteigentum am Haus. Problematisch sind die Fälle, in denen nur einer von beiden Eheleuten Eigentümer ist, aber beide für das Darlehen haften.
3. Wem gehört das Haus?
Das Haus gehört demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer steht. Nach der Heirat erwirbt der andere Ehegatte nicht automatisch das hälftige Miteigentum, wenn der andere das Haus in die Ehe mitgebracht hat. Soll der andere Ehegatte dann ebenfalls Miteigentümer werden, muss dies durch notariellen Überlassungsvertrag geschehen.
4. Was geschieht mit dem Wohnwert?
Der Ehegatte, der nach der Trennung im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, muss sich den Wohnwert als Einkommen oder Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöht sich damit das unterhaltsrechtlich zuzurechnende Einkommen. Bestehen keine Unterhaltsansprüche, hat der ausgezogene Ehepartner einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung seiner Eigentumshälfte.
Während der Trennungszeit berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem angemessenen Wohnvorteil, der danach bemessen wird, was ein Ehepartner sonst für eine angemessene Wohnung an Miete ausgeben würde. Wenn die Auseinandersetzung wegen des gemeinsamen Hauses bereits stattgefunden hat oder Ehescheidungsantrag gestellt worden ist, berechnet sich der Wohnvorteil nach der Höhe der ortsüblichen Miete.
Unterhalt
Es gibt verschiedene Arten des Unterhalts – Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Wir prüfen die Voraussetzungen und beziffern Ihren Anspruch bzw. vertreten Sie auch bei Inanspruchnahme durch die Gegenseite.
Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt)
Es können verschiedene Ansprüche auf Unterhalt bestehen:
1. Kindesunterhalt
Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist zur Zahlung von Barunterhalt, sprich Geld, verpflichtet. Die Höhe dieses Unterhaltes richtet sich nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten.
Zur Feststellung dieses Nettoeinkommens und der Höhe des sich daraus ergebenden Unterhalts sind von der Rechtsprechung Leitlinien und Tabellen entwickelt worden wie die Düsseldorfer Tabelle.
Die Unterhaltspflicht setzt immer zwei Sachen voraus, einmal die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Gerade die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) begrenzt, damit dieser nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird. Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen sondern auch darüber hinaus für Zeiten der Ausbildung.
2. Trennungsunterhalt
Wenn einer der Ehepartner bedürftig ist, kann er vom anderen Partner Trennungsunterhalt verlangen. Der besser verdienende Ehegatte muss jedoch leistungsfähig sein, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten. Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen der sog. Elementarunterhalt, ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit, ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung und sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung.
3. Betreuungsunterhalt
Ein Elternteil kann zu Unterhaltszahlungen nicht nur für das Kind, sondern auch für den betreuenden Elternteil verpflichtet sein. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat auch ein Elternteil, wenn beide Eltern nicht verheiratet waren oder sind. Voraussetzung ist, dass von dem betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist dies in der Regel der Fall. Der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt besteht neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.
4. Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung kann der geschiedene Partner vom Ex – Ehegatten unter bestimmten Umständen Nachehegattenunterhalt verlangen.
Patchworkfamilie
Die "klassische" Kleinfamilie, bestehend aus Mutter-Vater-Kind ist heute nicht mehr die Norm. Ein Vater, zwei Mütter und Geschwister die in die neue Beziehung mitgebracht wurden - in immer mehr Familien ist das der Alltag.. Im Alltag stellen sich vor allem Fragen zum Sorgerecht, der Unterhaltspflicht oder dem Umgangsrecht.
Patchworkfamilie
Die "klassische" Kleinfamilie, bestehend aus Mutter-Vater-Kind ist heute nicht mehr die Norm. Ein Vater, zwei Mütter und Geschwister die in die neue Beziehung mitgebracht wurden - in immer mehr Familien ist das der Alltag.
Nach Schätzungen des Deutschen Jugend-Instituts ist schon jetzt jede siebte Familie in der Bundesrepublik ein Geflecht aus Personen, die nicht blutsverwandt sind; Tendenz steigend.
Im Alltag stellen sich vor allem Fragen zum Sorgerecht, der Unterhaltspflicht oder dem Umgangsrecht.
Vorab – wer möchte, dass seine leiblichen Kinder und die Stiefkinder rechtlich gleich gestellt sind, muss die Stiefkinder adoptieren. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung der leiblichen Eltern möglich.
1. Sorgerecht von Stiefeltern
Bei sogenannten „echten“ Stieffamilien, wenn also die Partner neu verheiratet sind, gewährt § 1687 b Abs. 1 BGB dem Ehegatten (der nicht Elternteil des Kindes ist) eines allein sorgeberechtigten Elternteils die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Dies jedoch unter dem Vorbehalt des Einverständnisses mit dem sorgeberechtigten Elternteil. Dies wird auch das sogenannte „kleine Sorgerecht“ genannt.
Außerdem hat der Stiefelternteil eine sogenannte Notzuständigkeit in Eilfällen, vergleichbar mit § 1629 Abs. 1 Satz. 4 BGB. Vor allem bei „Gefahr in Verzug“ ist er dazu berechtigt, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Hierunter zählen vor allem dringende ärztliche Behandlungen, die nicht aufgeschoben werden können.
Hat der leibliche Elternteil jedoch nicht das alleinige Sorgerecht, so können gegenüber dem Stiefelternteil Vollmachten erteilt werden. Diese Vollmachten räumen dem Stiefelternteil Rechte im Alltag ein, zum Beispiel das Kind in Schul-, Ausbildungs- und medizinischen Fragen zu vertreten.
Von Bedeutung ist dies vor allem bei Stieffamilien, in denen der Stiefelternteil im täglichen Leben für die Betreuung der Kinder auch des anderen Ehegatten zuständig ist.
2. Unterhaltspflicht für Stiefkinder
Unterhalt ist vom Stiefelternteil für die Stiefkinder nicht geschuldet.
3. Umgangsrecht von Stiefeltern
Im Falle einer Trennung kann ein Umgang zwischen Stiefelternteil und dem Stiefkind nach § 1685 Abs. 2 BGB eingefordert werden, damit auch das Kind vor unerwartetem Verlust von engen Bezugspersonen geschützt ist. Voraussetzung ist, dass der Stiefelternteil für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt bzw. getragen hat, was in der Regel anzunehmen ist, wenn er mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nicht alle Paare möchten den Weg zum Standesamt gehen und leben – häufig mit gemeinsamen Kindern – über Jahre in „wilder Ehe“ zusammen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind jedoch Ehen nicht gleichgestellt. Nach einer Trennung können nicht alle Ansprüche wie bei Trennung von Eheleuten geltend gemacht werden.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nicht alle Paare möchten den Weg zum Standesamt gehen und leben – häufig mit gemeinsamen Kindern – über Jahre in „wilder Ehe“ zusammen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind jedoch Ehen nicht gleichgestellt.
Im deutschen Recht ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft so gut wie gar nicht geregelt. Im Folgenden soll auf die wichtigsten Unterschiede eingegangen werden:
1. Todesfall des Partners
Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht wie bei Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht für den Partner vor. Wer seinen Partner für den Fall seines eigenen Versterbens bedenken möchte, muss daher ein Testament aufsetzen und den Partner als Erben bestimmen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der überlebende Partner keinen Anspruch auf Witwen- / Witwerrente hat.
2. Steuerliche Behandlung
Sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen fallen die steuerlichen Freibeträge für den überlebenden bzw. beschenkten Partner deutlich niedriger aus als bei Eheleuten.
3. Versorgungsausgleich
Im Falle einer Trennung werden Rentenanwartschaften nicht zwischen den Partnern ausgeglichen, während für verheiratete Paare im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird.
4. Unterhaltsansprüche des Partners
Weder während der Partnerschaft noch nach der Trennung bestehen bei unverheirateten Paaren gegenseitige Unterhaltsansprüche. Eine Ausnahme besteht, wenn gemeinsame Kinder auf die Welt kommen. In diesem Fall hat der Partner, der das Kind hauptsächlich betreut, einen eigenen Unterhaltsanspruch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nach § 1615 l BGB, den sog. Betreuungsunterhaltsanspruch.
5. Kindesunterhalt / Sorgerecht / Umgangsrecht
Gemeinsamen Kindern steht nach der Trennung des Paares stets ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem Elternteil zu, von dem sie nicht betreut werden. Hier spielt der Trauschein keine Rolle.
Der Vater in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat hingegen nicht automatisch Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge. Ebenso führt die biologische Abstammung nicht per Gesetz dazu, dass der Vater auch der rechtliche Vater des Kindes ist. In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen die Eltern daher eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, zuvor muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
Das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern nach einer Trennung steht jedoch den Eltern wieder unabhängig davon zu, ob diese verheiratet waren oder nicht.
Sorgerecht/Umgangsrecht
Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, können sich nach einer Trennung Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht stellen. Bei nichtverheiraten Paaren müssen Sie überlegen, ob Sie die gemeinsame elterliche Sorge erklären möchten.
Sorgerecht / Umgangsrecht
Nach der Trennung der Eltern stellen sich viele Fragen für diese und das Kind/die Kinder – wann, wie oft und wie lange darf der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen, können Übernachtungen stattfinden, was passiert, wenn ein Elternteil den Umgang verhindern will?
1. Ausgestaltung des Umgangsrechts
Das Kindeswohl steht an erster Stelle. Grundsätzlich sollen die Eltern eigenverantwortlich nach der Trennung eine Regelung zum Umgang finden, die für das Kind am besten ist.
Zu berücksichtigen ist hierbei das Alter des Kindes, die räumliche Entfernung zwischen den getrenntlebenden Eltern, die Bindung zu den Elternteilen und die Belastbarkeit des Kindes.
Grundsätzlich ist eine feste Regelung, welche dem Kind Planbarkeit und Strukturen vorgibt, dem Kindeswohl eher entsprechend als (k)eine Regelung, die sich immer wieder ändert.
2. Was ist wenn ein Elternteil den Umgang verhindert?
Verhindert der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, den Umgang, sollte erste Anlaufstelle immer das Jugendamt sein, da dieses in einem gerichtlichen Verfahren involviert ist.
Findet sich keine außergerichtliche Lösung, dann führt der Weg zum Familiengericht.
In der Regel wird im Verfahren über die Beteiligung des Jugendamtes hinaus ein Verfahrensbeistand für das Kind eingesetzt, welcher sich von beiden Elternteilen und dem Kind ein Bild macht, um dem Gericht eine Empfehlung auszusprechen.
Abhängig vom Alter und der Bindung des Kindes zum Elternteil läuft eine gerichtliche Regelung meistens auf einen 14-tägigen Umgang von Freitag bis Sonntag mit Übernachtungen hinaus. Bei Kleinkindern oder Kindergartenkindern kann auch ein häufigerer Umgang mit kürzerer Dauer festgelegt werden wie z.B. jede Woche von SA bis SO, damit während des zeitlichen Abstandes zwischen den Umgängen keine Entfremdung einsetzt oder aber auch nur Tagesumgänge.
Verstößt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gegen den gerichtlichen Umgangsbeschluss, kann der umgangsberechtigte Elternteil einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld stellen.
3. Was gehört zum Umgang?
In einer Umgangsregelung kann nicht nur der Wochenendumgang geregelt werden, sondern auch Umgänge an Feiertagen, in den Schulferien sowie an Geburtstagen des Kindes und des Elternteils, bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt.
Auch regelmäßiger telefonischer Kontakt oder bei älteren Kindern über SMS / WhatsApp gehört neben den Besuchen zum Umgang.
Ferienumgänge – der umgangsberechtigte Elternteil hat ebenfalls das Recht, mit seinem Kind in den Urlaub zu fahren und kann grundsätzlich auch über den Urlaubsort selber bestimmen.
Trennt sich ein Paar, sollte es sich schnellstmöglich Gedanken zur Umgangsregelung machen – denn nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung dann nicht mehr lebt, hat ein Recht zum Umgang, sondern auch das betroffene Kind (Pflicht des Elternteils zum Umgang).
Ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, spielt übrigens keine Rolle, ein Umgangsrecht steht den Eltern immer zu.
Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz einer Person vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Bereich und auch vor Stalking. Eine Anwendung kommt nicht nur in Betracht, wenn es bereits zu einem Vorfall gekommen ist, sondern auch präventiv, wenn Gewalt angedroht wurde.
Nach einer Trennung der Eltern fragen sich auch oft die Großeltern, ob sie ein Recht auf Umgang mit den Enkeln haben. Im folgenden Artikel soll auch die wichtigsten Fragestellungen eingegangen werden.
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann die Ehescheidung beim Familiengericht beantragt werden. Eine Verpflichtung zur Ehescheidung besteht jedoch nicht. Doch welche Auswirkungen hat es, wenn ein Ehepaar zwar getrennt ist, die Ehe aber nicht geschieden wird?