Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort abrufbar. 

Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.   

 

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommens-gruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR. Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/DT_2026.pdf 

Vom Unterhaltsbetrag wird anschließend das hälftige Kindergeld abgezogen, dies ergibt dann den Zahlbetrag.

Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie bei Ihren Fragestellungen. 

Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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Fragen zur Vaterschaft sind nicht nur emotional, sondern auch rechtlich von erheblicher Bedeutung. Denn die rechtliche Vaterschaft entscheidet unter anderem über Unterhalt, Sorgerecht, Umgang und Erbrecht. Rechtlicher und biologischer Vater müssen dabei nicht dieselbe Person sein. Rechtlicher Vater ist nach § 1592 BGB der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Besonders bei unverheirateten Eltern stellt sich deshalb häufig die Frage, ob eine Vaterschaft anerkannt werden sollte – und was geschieht, wenn später Zweifel an der biologischen Abstammung entstehen.

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Die elterliche Sorge steht gemäß § 1626 BGB grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. In bestimmten Fällen kann jedoch die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen werden. Dies setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht oder einer der Elternteile nicht zur gemeinsamen Ausübung bereit oder fähig ist.