Vorsorge (Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung, Sorgerechtsverfügung)
Wie sieht Ihre Vorsorge aus, wenn Sie sterben, einen schweren Unfall haben oder krank sind? Wer kümmert sich um alles?
Auch in jungen Jahren kann es schon durch Krankheit oder Unfall schwere Schicksalsschläge geben. Haben Sie schon vorgesorgt? Wichtig ist, dass Sie dieses Thema frühzeitig angehen und Ihre Vorstellungen rechtswirksam regeln.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Fall Ihrer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für Sie unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB sofort rechtswirksam handeln kann. Ohne Vorsorgevollmacht übernimmt dies ein staatlicher Betreuer, unabhängig davon, ob es Kinder oder Ehepartner gibt.
In einer Betreuungsvollmacht benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass das Betreuungsgericht wegen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit Ihrer Person einen Betreuer einsetzt. An Ihre Wünsche in der Betreuungsvollmacht für den Fall einer Betreuung orientieren sich die Gerichte in der Regel.
In einer Patientenverfügung bestimmen Sie, ob Sie lebenserhaltende Maßnahmen im Notfall wünschen oder ablehnen und ob für Sie eine Organspende in Frage kommt.
Mit einer Sorgerechtsverfügung regeln Sie, wer nach Ihrem Ablegen das Sorgerecht für Ihre minderjährigen Kinder erhalten soll, wenn Sie die alleinige elterliche Sorge haben. Aber auch Paare können eine solche Verfügung aufsetzen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens.
Testamentsgestaltung
Wenn Sie kein Testament verfassen, greifen im Fall Ihres Ablebens die gesetzlichen Regelungen. Das Gesetz sieht Erben abhängig von der Erbordnung vor.
Sie möchten selbst regeln, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erben soll?
Dann stehen Ihnen drei Testamentsformen zur Verfügung:
Voraussetzungen:
Voraussetzungen:
Achtung:
Bindungswirkung möglich, d.h. nach dem Tod des Erstversterbenden kann das Testament grundsätzlich nicht mehr geändert werden; für den Widerruf zu Lebzeiten bestehen bestimmte Formvorschriften.
Erklärung gegenüber einem Notar oder durch Übergabe einer Schrift an den Notar (ab 16 Jahren möglich)
Abwicklung von Erbfällen (Erbansprüche, Pflichtteilsansprüche)
Sie wurden testamentarisch zum Erben eingesetzt und möchten Ihre Erbansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft durchsetzen?
Wir vertreten Sie umfänglich.
Sie sind Erbe und werden auf den Pflichtteil in Anspruch genommen? Oder Sie sind naher Angehöriger und wurden enterbt?
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, aber vertreten Sie auch, wenn Sie mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sind.
Wer denkt schon gerne daran, was mit den minderjährigen Kindern passiert, wenn den Eltern etwas zustößt? Um eine Entscheidung durch das Familiengericht zu verhindern, ist es daher unumgänglich, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung die Vormundschaft für die Kinder zu regeln.
Der Erblasser kann grundsätzlich zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen. Auch kann er Schenkungen an Dritte oder Familienmitglieder vornehmen. Bestimmte Familienangehörige des Erblassers (Ehepartner, Abkömmlinge und Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)) haben jedoch im Falle eine Enterbung oder Erbausschlagung nicht nur Pflichtteilsansprüche, sondern auch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Ein Todesfall ist mit Trauer verbunden, verlangt aber meistens ein schnelles Handeln und schnelle Entscheidungen. Leider folgt häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es – wie so oft – um das Thema Geld.
Viele Probleme lassen sich vermeiden, wenn sich jeder Gedanken über seinen letzten Willen macht und bereits zu Lebzeiten vorsorgt. Ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sorgen dafür, dass es zu klaren Verhältnissen - auch für den Vorsorgefall - und damit auch weniger Streit in der Familie kommt