Wenn sich ein Paar trennt, bleibt die Finanzierung des gemeinsamen Hauses erst einmal bestehen. Die Bank interessiert nicht, wer ausgezogen ist oder wer das Haus weiter nutzt – sie will ihre Raten pünktlich erhalten. Für viele Mandanten ist genau das die zentrale Sorge: Muss ich weiter zahlen, obwohl ich gar nicht mehr im Haus lebe? Habe ich einen Ausgleichsanspruch gegen meinen Ex-Partner? In diesem Beitrag zeige ich, wie die Rechtslage aktuell ist, welche Unterschiede es bei verheirateten und unverheirateten Paaren gibt und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie konkret haben.
1. Kreditvertrag und Trennung: Was sich ändert – und was nicht
Der Kreditvertrag mit der Bank läuft nach einer Trennung unverändert weiter. Sind beide Partner Kreditnehmer, haften sie gegenüber der Bank als sogenannte Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Das bedeutet: Die Bank darf sich aussuchen, von wem sie die Rate verlangt – vom einen vollständig, vom anderen gar nicht oder von beiden teilweise. Eine Trennung oder auch eine spätere Scheidung ändert an dieser Rechtsbeziehung zur Bank nichts. Die Haftung bleibt bestehen, bis der Kredit abgelöst, umgeschuldet oder ein Partner aus der Haftung entlassen wurde. Eine einseitige Erklärung gegenüber der Bank wie „Ich bin getrennt, ich zahle nicht mehr“ reicht ausdrücklich nicht aus, um aus dem Darlehensvertrag herauszukommen.
2. Gesamtschuldnerische Haftung: Außenverhältnis zur Bank, Innenausgleich untereinander
Rechtlich muss man streng zwischen der Haftung nach außen zur Bank und dem Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den (Ex-)Partnern unterscheiden. Nach außen gilt: Jeder gesamtschuldnerische Kreditnehmer schuldet der Bank die komplette Rate, bis die Darlehensschuld vollständig getilgt ist. Zahlt einer mehr als seinen „internen Anteil“, kann er grundsätzlich von dem anderen Ausgleich verlangen. Diesen sogenannten Gesamtschuldnerausgleich regelt § 426 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – XII ZB 243/23) tragen Ehegatten die Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis zunächst zu gleichen Teilen, sofern sie nichts anderes vereinbart haben oder sich aus den besonderen Umständen eine andere Quote ergibt. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich verlangt werden kann, hängt also von der konkreten Gestaltung, der Eigentumssituation und auch vom Nutzen an der Immobilie ab.
3. Wer bleibt im Haus – und wer zahlt dann welche Kreditraten?
Häufig bleibt einer der Partner mit den Kindern im Haus, während der andere auszieht. Wer im Haus bleibt, übernimmt in der Praxis oft die laufenden Kosten und jedenfalls einen erheblichen Teil der Kreditrate. Im Gegenzug kann der ausgezogene Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er Miteigentümer des Hauses ist und das Objekt allein vom anderen genutzt wird. Diese Nutzungsentschädigung kann mit der Kreditbelastung verrechnet werden. Zahlt der ausgezogene Ehegatte weiter Raten, obwohl nur der andere die Immobilie nutzt, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB in Betracht. Die Rechtsprechung betont, dass nicht jede Zahlung automatisch auszugleichen ist, weil einzelne Ratenanteile zugleich Unterhalt sein können oder sich im Zugewinnausgleich widerspiegeln. Wann ein Ausgleich fällig wird und in welcher Höhe er zu leisten ist, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und der wirtschaftlichen Situation auf beiden Seiten sauber berechnen.
4. Welche Frist gilt?
Grundsätzlich beträgt die Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB zwei Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die bestehende Vaterschaft sprechen. Wer Zweifel hat, sollte daher nicht unnötig abwarten.
5. Nur einer ist Eigentümer, aber beide haften für den Kredit
Ein häufiges und besonders heikles Szenario ist: Ein Ehegatte ist Alleineigentümer des Hauses, beide haben den Kredit unterschrieben. Der andere Partner fragt sich dann, warum er für eine Immobilie mitzahlen soll, die ihm gar nicht gehört. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 06.11.2019 – XII ZB 311/18) ist in solchen Konstellationen im Innenverhältnis im Zweifel der Eigentümer allein für die noch offene Darlehensschuld verantwortlich – sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen beim Zugewinnausgleich. Das bedeutet: Zahlt der nicht-eigentumsberechtigte Ehegatte die Raten, ohne eine abweichende Vereinbarung, kann sich dies als ehebezogene Zuwendung oder Unterhaltsleistung darstellen, ohne dass er automatisch einen Anspruch auf Rückerstattung jeder Rate hat. Gleichzeitig bleibt er aber gegenüber der Bank weiterhin voll haftbar. Genau hier besteht erheblicher Beratungsbedarf: Oft ist eine vertragliche Neuregelung im Zuge der Trennung sinnvoll, etwa die Ablösung des Kredits, eine Umschuldung auf den Eigentümer oder eine Ausgleichszahlung im Rahmen eines umfassenden Scheidungsfolgenvergleichs.
Zusammengefasst gilt: Die Bank interessiert nicht, ob Sie getrennt oder geschieden sind – der Kredit läuft weiter, und gesamtschuldnerische Haftung bleibt bestehen. Wer intern mehr zahlt als seinen Anteil, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich nach § 426 BGB verlangen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von Eigentumsverhältnissen, Nutzungsregelungen, Unterhaltsaspekten und möglichen Vereinbarungen ab und wird von der aktuellen BGH-Rechtsprechung differenziert beurteilt. In der Praxis empfiehlt es sich, frühzeitig eine klare, schriftliche Regelung zu Haus, Kredit, Nutzungsentschädigung und späterem Verkauf oder Übernahme zu treffen. Wenn Sie vor der Frage stehen, wer nach der Trennung die Kreditrate für Ihr Haus zahlen soll oder bereits Streit mit Ihrem Ex-Partner oder der Bank entstanden ist, stehe ich Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Seite und entwickle mit Ihnen eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung.
Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie bei Ihren Fragestellungen.
Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
