Immer mehr getrenntlebende Eltern betreuen ihre Kinder im sogenannten Wechselmodell. Doch entfällt damit automatisch die Unterhaltspflicht? Und was gilt, wenn ein Elternteil wesentlich mehr verdient?
Nachfolgend beantworte ich die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt beim Wechselmodell.
1. Was versteht man unter einem Wechselmodell?
Von einem paritätischen Wechselmodell spricht man, wenn beide Elternteile ihr Kind annähernd zu gleichen Teilen betreuen und gemeinsam die Erziehungsverantwortung übernehmen.
Typischerweise lebt das Kind im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater. Entscheidend sind jedoch nicht allein die Übernachtungen, sondern die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse.
2. Muss beim Wechselmodell überhaupt Kindesunterhalt gezahlt werden?
Ja. Auch beim Wechselmodell kann eine Unterhaltsverpflichtung bestehen.
Während beim klassischen Residenzmodell grundsätzlich der überwiegend betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt, sind beim paritätischen Wechselmodell beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.11.2014 (Az. XII ZB 599/13) klargestellt.
3. Wer muss beim Wechselmodell Kindesunterhalt zahlen?
Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich insbesondere nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile.
Verdient ein Elternteil wesentlich mehr als der andere, kann trotz hälftiger Betreuung eine Ausgleichszahlung erforderlich sein.
Beispiel: Die Mutter verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro, der Vater über 4.000 Euro. Obwohl beide das Kind gleichermaßen betreuen, kann der Vater aufgrund seines höheren Einkommens unterhaltspflichtig sein.
4. Wie wird der Kindesunterhalt beim Wechselmodell berechnet?
Zunächst werden die unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile ermittelt.
Anhand des zusammengerechneten Einkommens wird grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf bestimmt. Hinzukommen können wechselmodellbedingte Mehrkosten.
Anschließend wird der Barunterhaltsbedarf entsprechend der Leistungsfähigkeit beider Elternteile verteilt. Dabei sind insbesondere Selbstbehalte, Kindergeld und bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen.
Die Berechnung ist daher regelmäßig komplexer als beim Residenzmodell.
5. Was gilt, wenn ein Elternteil wesentlich mehr verdient?
Bei erheblichen Einkommensunterschieden kann der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil trotz hälftiger Betreuung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein.
Eine hälftige Betreuung bedeutet nicht automatisch eine hälftige finanzielle Belastung.
Maßgeblich ist vielmehr die jeweilige unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.
6. Wie wird das Kindergeld beim Wechselmodell berücksichtigt?
Das Kindergeld wird grundsätzlich nur an einen Elternteil ausgezahlt.
Beim paritätischen Wechselmodell ist der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil grundsätzlich hälftig auszugleichen. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil wird bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.
Die konkrete Verrechnung hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab.
7. Wer bezahlt zusätzliche Kosten für das Kind?
Beim Wechselmodell können zusätzliche Kosten entstehen, beispielsweise durch zwei Haushalte oder notwendige Fahrtkosten.
Daneben können Kosten für Kita, Nachhilfe oder medizinische Behandlungen anfallen.
Unterhaltsrechtlich ist zwischen allgemeinem Lebensbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden. Nicht jede zusätzliche Ausgabe ist gesondert erstattungsfähig.
Die Kostenverteilung richtet sich nach ihrer rechtlichen Einordnung und der Leistungsfähigkeit beider Elternteile.
Als Fachanwältin für Familienrecht berate und vertrete ich Sie bei der Berechnung und Durchsetzung von Kindesunterhalt sowie der Überprüfung bestehender Unterhaltstitel.
Meine Kanzlei in Beucha/Brandis ist insbesondere für Mandanten aus Naunhof, Machern, Borsdorf, Wurzen und dem östlichen Leipziger Umland gut erreichbar.
Sylvia Weiße
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht
www.kanzlei-weisse.de
